Allgemeine Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen

Stand: 2018

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  1. Diese Bedingungen sind Bestandteil eines jeden Kaufvertrages unserer Versteigerung. Mit der Teilnahme an dieser Versteigerung erkennen Bieter und Käufer die Versteigerungsbedingungen an. Die nachstehenden Bedingungen gelten entsprechend auch für den nachträglich freihändigen Verkauf der Versteigerungsgegenstände sowie für alle sonstigen Verkäufe des Auktionators. An Versteigerungen des Auktionators können ausschließlich unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen sowie juristische Personen teilnehmen, soweit diese Verkaufsgegenstände in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit handeln. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

  1. Der Verkauf der Versteigerungsgegenstände erfolgt im Namen und für Rechnung des Auftraggebers. Des Weiteren erfolgt der Verkauf ab Standort wie besehen, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, soweit es sich hierbei nicht um eine neu hergestellte Sache handelt. Die Katalogbeschreibung und sonstige Angaben von Baujahren, Maßen, Daten, Arbeitsleistungen, Photos etc. ist unverbindlich; eine intensive vorherige Besichtigung und Prüfung der Versteigerungsgegenstände wird von uns angeraten, die Haftung des Auktionators für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auktionators oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auktionators, die Haftung für sonstige Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn sie beruht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auktionators oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auktionators.

    Nach dem Zuschlag bleiben Beanstandungen wegen offener oder versteckter Mängel unberücksichtigt. Vorstehende Gewährleistungsausschlüsse gelten auch für die zur Versteigerung beigestellte und besonders gekennzeichnete Eigenware. Bei der Versteigerung und dem Verkauf ungebrauchter Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Abnahme des Versteigerungsgegenstands.

  1. Dem Auktionator bleibt vorbehalten, die im Katalog angegebene numerische Auktionsfolge zu ändern, Positionen zusammenzufassen bzw. zu trennen oder zurückzuziehen. Der Auktionator ist berechtigt, Personen oder deren Beauftragte von der Versteigerung auszuschließen.

  1. Der Bieter ist an sein abgegebenes Gebot gebunden, während der Auktionator berechtigt ist, mit Fristsetzung den Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen. Es bleibt dem Auktionator vorbehalten, einzelne Gebote abzufragen oder die Interessenten aufzufordern, Gebote abzugeben. Gebote auswärtiger, d.h. zum Zeitpunkt der Versteigerung nicht persönlich am Ort der Versteigerung anwesenden Interessenten können nur berücksichtigt werden, wenn sie in Textform oder telefonisch und spätestens einen Tag vor Versteigerungsbeginn beim Versteigerer eingehen und konkrete und unmissverständliche Angaben enthalten; Aufträge unbekannter auswärtiger Interessenten werden unter dem Vorbehalt ausgeführt, dass eine ausreichende Deckung nachgewiesen wird. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaligem Aufruf. Den Zuschlag erhält der Höchstbietende. Eventuell erforderliche Mindestgebote setzt der Auktionator fest. Wird dieses Mindestgebot nicht erreicht, kann der Auktionator das Gebot ablehnen oder unter Vorbehalt zuschlagen; in diesem Fall ist der Bieter drei Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er innerhalb dieser Frist nicht den vorbehaltlosen Zuschlag, erlischt sein Gebot. Unbeschadet dessen kann jedes Gebot auch ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen und der Zuschlag verweigert werden; in diesem Fall bleibt das unmittelbar vorher abgegebene Gebot gültig und verbindlich. Hinsichtlich jeglicher Zweifel über die Gültigkeit des Höchstgebotes, insbesondere auch, wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder ein Zweifel über den Zuschlag besteht, kann der Auktionator den Versteigerungsgegenstand neu ausbieten. In jedem Fall gilt allein und verbindlich die Entscheidung des Auktionators.

  1. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung. Mit dem Zuschlag gilt der Versteigerungsgegenstand dem Höchstbietenden gegenüber als übergeben. Damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes, der Beschädigung oder der Verwechslung etc. des Versteigerungsgegenstandes auf den Ersteigerer über. Das Eigentum geht jedoch erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Ersteigerer über.

  1. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus der Zuschlagssumme, zzgl. dem vom Ersteigerer an den Versteigerer zu zahlenden Aufgeld von 18 % auf die Zuschlagssumme sowie zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von derzeit 19% auf die Summe aus Zuschlagssumme und Aufgeld.

  1. Der Ersteigerer hat den Kaufpreis sofort nach dem Zuschlag am Versteigerungstag zu zahlen, und zwar in bar oder per Scheck, der durch eine in der Bundesrepublik als Steuerbürgen zugelassenen Bank mittels Scheckeinlösungszusage bestätigt ist. Sollte der Zuschlag auf ein schriftliches Gebot erfolgen, ist der Kaufpreis innerhalb von 5 Tagen nach dem Rechnungsdatum fällig und zahlbar. Bei Zahlung per Scheck ohne Scheckeinlösungszusage kann die tatsächliche Übergabe des Versteigerungsgegenstandes, die Demontage und der Abtransport erst nach vorbehaltloser Gutschrift des Scheckbetrages erfolgen.

    Während oder unmittelbar nach der Versteigerung ausgestellte Rechnungen unterliegen dem Vorbehalt der nochmaligen Prüfung durch die Firma Ertax Gutachten & Auktionen; Irrtum vorbehalten.

  1. Zuschläge an Bieter und Käufer aus EU-Staaten können nur nach Vorlage der amtlich beglaubigten Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer umsatzsteuerfrei berechnet werden. Bieter und Käufer aus Nicht-EU-Staaten haben die Mehrwertsteuer zu hinterlegen, welche nach Vorlage der ordnungsgemäß abgestempelten Original-Ausfuhrbescheinigungen erstattet wird.

  1. Die Abnahme bzw. Abholung des Versteigerungsgegenstandes muss vorbehaltlich der Regelungen unter Ziffer 7 Satz 3 innerhalb von 3 Tagen nach Zuschlag erfolgen. Die etwaige Demontage und der Abtransport des Versteigerungsgegenstandes muss innerhalb dieser Abholfrist werktags zwischen 08:00 Uhr und 16:00 Uhr durchgeführt werden. Auf die sich aus der Regelung unter Ziffer 5 dieser Bedingungen ergebende Risikoverlagerung wird in diesem Zusammenhang noch einmal ausdrücklich hingewiesen. Die Demontage und der Abtransport der ersteigerten Gegenstände erfolgen auf Kosten und Risiko des Käufers. Darüber haftet der Ersteigerer unabhängig von der Verschuldensfrage für Schäden jeder Art, die durch ihn und/oder dessen Beauftragte verursacht werden. Der Käufer ist zur Abnahme aller ersteigerten Gegenstände verpflichtet. Kosten, die aus verspäteter Abholung resultieren, trägt der Käufer/Ersteigerer.

  1. Der Aufenthalt auf dem Versteigerungs-/Besichtigungsgelände während der gesamten Abwicklungsdauer erfolgt auf eigene Gefahr. Das Rauchen ist strengstens verboten. Den Anweisungen der Mitarbeiter der Firma Ertax Gutachten & Auktionen ist Folge zu leisten.

  1. Verweigert der Ersteigerer ernsthaft und endgültig Abnahme und/oder Zahlung oder gerät er mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, kann der Versteigerer wahlweise entweder Erfüllung des Kaufvertrages oder – sofern die mit einer diesbezüglichen Mahnung verbundene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist -Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Der Ersteigerer gerät in Verzug, wenn die mit der Mahnung verbundene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Verlangt der Versteigerer Erfüllung, steht ihm neben dem Kaufpreis der Verzögerungsschaden zu. Dazu gehören u.a. ein etwaiger Währungsverlust, der Zinsverlust und der Kostenaufwand für die Rechtsverfolgung sowie die Kosten für eine etwaige Demontage und Einlagerung des ersteigerten Versteigerungsgutes. Auf die sich aus der Regelung unter Ziffer 5 dieser Bedingungen ergebende Risikoverlagerung wird in diesem Zusammenhang noch einmal ausdrücklich hingewiesen.

    Darüber hinaus hat der Versteigerer im Rahmen eines Schadenersatzes statt der Leistung auch das Recht, sich von der Leistungspflicht dadurch zu befreien, dass er den Versteigerungsgegenstand erneut versteigert, §§ 383 (1), 384 BGB und vom Ersteigerer den etwaigen Mindererlös fordert. Mit dem Zuschlag erlöschen die Rechte des Ersteigerers aus dem früher erteilten Zuschlag. Der Ersteigerer haftet für den etwaigen Mindererlös, hat keinen Anspruch auf einen eventuellen Mehrerlös und wird zur Wiederversteigerung nicht zugelassen. Darüber hinaus gilt er im Zusammenhang mit der Wiederversteigerung als Einlieferer, mit der Folge, dass er wie ein Einlieferer aus dem Erlös der Wiederversteigerung das übliche Versteigerungsentgelt in Höhe von 18 % der vom Ersteigerer/Einlieferer geschuldeten Zuschlagssumme zu entrichten hat. Darüber hinaus hat der Ersteigerer/Einlieferer die im Zusammenhang mit der Wiederversteigerung entstehenden Kosten und baren Auslagen (Aufwendungen) für Transport, Lagerung, Insertion und Personalkosten für Hilfskräfte aus dem Erlös der Wiederversteigerung vorab zu erstatten. Der danach verbleibende Erlös ist per Datum des tatsächlichen Zahlungseinganges auf die Schadenersatzforderung gemäß § 367 BGB zu verrechnen. Die Kaufpreisforderung des Versteigerers ist vom Tage des Verzugseintritts mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen, und zwar auch dann, wenn Schecks oder Wechsel gegeben sind. Der Versteigerer kann jederzeit vom Erfüllungs- zum Schadenersatzanspruch übergehen; verlangt er Schadenersatz wegen Nichterfüllung, erlischt der Erfüllungsanspruch.

  1. Der Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Kaufvertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Krefeld, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB ist; vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für Scheck- und Wechselklagen sowie für solche Bieter/Käufer, die ihren Wohn- und/oder Geschäftssitz im Ausland haben. Das Zustandekommen und die Abwicklung von Kaufverträgen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1990.

  1. Sollte eine in den vorstehenden Versteigerungsbedingungen enthaltene Regelung aus irgendeinem Grunde unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen, soweit sie sinnvoll bleiben, nicht berührt werden. Unwirksame oder undurchführbare Regelungen sind durch wirksame oder durchführbare zu ersetzen, die dem erkennbaren oder mutmaßlichen Willen der Beteiligten entsprechen und eine den Umständen angemessene Regelung darstellen.

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